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Wer kann Einwendungen machen?


Jeder Bürger ist berechtigt, Einwände zu erheben. Man muss nicht direkt im Einzugsbereich der Straßentrasse leben oder dort
gar Eigentum besitzen. Auch Vereine, Gesellschaften, Jugendliche können geltend machen, wie sie sich durch den Straßenneubau
betroffen sehen und welche ihrer Belange verletzt werden.



Wann kann ich Einwendungen machen?


Einwendungen können innerhalb der Einwendungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift erhoben werden. Die Einwendungsfrist endet am 10.6.2009, wie im Weißbacher Gemeindeblatt angegeben wurde. Die Pläne können noch bis zum 27.5. in den betroffenen Gemeinden eingesehen werden (zB. Gemeindeamt Langenweißbach oder Rathaus Kirchberg)



Wo und wie kann ich Einwendungen machen?


Einwendungen müssen schriftlich dargelegt werden. Die Einwendungen kann man entweder direkt im Rathaus Gemeindeamt zur Niederschrift diktieren, oder man kann sein Schreiben der Gemeinde zustellen oder an die Landesdirektion Chemnitz schicken.
Die Frist nicht versäumen, denn später sind Einwendungen ausgeschlossen.
Adressen:

Gemeindeverwaltung Langenweißbach
Hauptstraße 52
08134 Langenweißbach
    Landesdirektion Chemnitz
Altchemnitzer Straße 41
09120 Chemnitz




Worauf muss ich noch achten?


Jede Einwendung soll den Namen und die volle Anschrift des Einwenders und eine eigenhändige Unterschrift enthalten. Machen mehrere Personen gemeinsam eine Einwendung, müssen alle ihre Anschrift angeben und unterschreiben. Eine Kopie des Schreibens sollte man als Beleg für sich behalten. Der Inhalt der Einwendung ist nicht beschränkt. Führen Sie die allgemeinen Argumente und die Ihnen wichtigen Punkte und Erkenntnisse auf, die Sie zu Ihrer Kritik an dem Straßenneubau veranlassen.
Haben Sie auch ein privates Interesse, weil Sie z. B. grundstücksmäßig betroffen sind oder sich in einer besonderen Lage befinden, sollten Sie diese Belange von den mehr allgemeinen Argumenten trennen und ihre konkreten Forderungen (Planänderungen, Gutachten, weitere Informationen, besondere Maßnahmen) klar benennen. Ein Beispiel wäre der Vorschlag einer alternativen Trassenführung.
Wer sich mit dem Gedanken trägt, seine Interessen notfalls auf dem Klageweg durchzusetzen, sollte sich fachkundig beraten lassen und dafür Sorge tragen, dass seine Klagegründe auch in der Einwendung hinreichend klar angesprochen werden.



Was ist mit Kosten?


Kosten entstehen durch das Verfahren nicht. Allerdings werden Kosten auch nicht erstattet, die durch Informationsbeschaffung, Beratung, Kopien, Porto entstehen.



Was geschieht mit den Einwendungen im Planfeststellungsverfahren?


Nachdem die Behörde die rechtzeitig eingegangenen Einwendungen durchgearbeitet hat, wird zu einem Erörterungstermin eingeladen, zu dem nur die Einwender und ebenfalls betroffene Behörden und Institutionen Zutritt haben. Dabei sind die mit der Baumaßnahme berührten öffentlichen und privaten Belange abzuwägen. Es wird versucht, zu einem Interessenausgleich zu gelangen, Bedenken auszuräumen bzw. festzustellen, wo auf Belange nicht eingegangen wird. Die Qualität dieses Abwägungsprozesses spielt bei der eventuellen gerichtlichen Überprüfung des Verfahrens eine ausschlaggebende Rolle.